§ 163 AktG Veröffentlichung der Eintragung

Aktiengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

§ 163. Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2 und, die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen; für. Für die Festsetzungen nachgemäß § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.06.1996

§ 163. Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2 und, die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen; für. Für die Festsetzungen nachgemäß § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten