§ 163 AktG Veröffentlichung der Eintragung

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2, die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 161 Abs. 3) aufzunehmen. Für die Festsetzungen gemäß § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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