§ 124 AktG Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 124. Verzicht und Vergleich

Die GesellschaftSatzung kann auf einen Anspruchvorsehen, dessen Geltendmachung die Minderheit nach § 122 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichtendass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder sich darüber vergleichenteilweise ruht, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichener gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

§ 124. Verzicht und Vergleich

Die GesellschaftSatzung kann auf einen Anspruchvorsehen, dessen Geltendmachung die Minderheit nach § 122 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichtendass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder sich darüber vergleichenteilweise ruht, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichener gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

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