§ 122 AktG Verfahren

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung richten sich nach der Satzung. Mangels einer solchen Regelung bestimmt sie der Vorsitzende.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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