§ 123 AktG Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 123. Geltendmachung

(1) Der Anspruch kann nur binnen sechs Monaten seit dem TagDas Stimmrecht beginnt mit der Hauptversammlung geltend gemacht werden. Der Klage ist die invollständigen Leistung der Hauptversammlung aufgenommene Niederschrift, soweit sie die Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügenEinlage.

(2) Die Minderheit hatSatzung kann bestimmen, dass das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 eine den zwanzigsten Teil des GrundkapitalsStimme, bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits bei Gericht oder einem Notar zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen, daß die die Minderheit bildenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor dem TagHöhe der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Versicherung vor einem Notar. Das Prozeßgericht hat bei Unbedenklichkeit die vorzeitige Rücknahme der hinterlegten Aktien zu gestattengeleisteten Einlagen.

(3) MachtBestimmt die Satzung nicht, dass das Stimmrecht vor der Beklagte glaubhaftvollständigen Leistung der Einlage beginnt, daß ihmund ist noch auf Grund des Abs. 5 oder von anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegenkeine Aktie die die Minderheit bildenden Aktionäre oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kannvolle Einlage geleistet, so hatrichtet sich das Prozeßgericht anzuordnen, daßStimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; wenn die Minderheit ihm angemessene Sicherheit leiste. Die VorschriftenSatzung nichts anderes bestimmt, gewährt die Leistung der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist sind sinngemäß anzuwendengesetzlichen Mindesteinlage eine Stimme.

(4) Die Minderheit istBruchteile von Stimmen werden in den Fällen der Gesellschaft gegenüber verpflichtetAbs. 2 und 3 nur berücksichtigt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die der Gesellschaft zur Last fallensoweit ihre Zusammenzählung für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergibt.

(5) Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage entsteht, sind ihm die Aktionäre, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, als Gesamtschuldner verantwortlichDie Satzung kann Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht für einzelne Aktiengattungen treffen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

§ 123. Geltendmachung

(1) Der Anspruch kann nur binnen sechs Monaten seit dem TagDas Stimmrecht beginnt mit der Hauptversammlung geltend gemacht werden. Der Klage ist die invollständigen Leistung der Hauptversammlung aufgenommene Niederschrift, soweit sie die Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügenEinlage.

(2) Die Minderheit hatSatzung kann bestimmen, dass das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 eine den zwanzigsten Teil des GrundkapitalsStimme, bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits bei Gericht oder einem Notar zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen, daß die die Minderheit bildenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor dem TagHöhe der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Versicherung vor einem Notar. Das Prozeßgericht hat bei Unbedenklichkeit die vorzeitige Rücknahme der hinterlegten Aktien zu gestattengeleisteten Einlagen.

(3) MachtBestimmt die Satzung nicht, dass das Stimmrecht vor der Beklagte glaubhaftvollständigen Leistung der Einlage beginnt, daß ihmund ist noch auf Grund des Abs. 5 oder von anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegenkeine Aktie die die Minderheit bildenden Aktionäre oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kannvolle Einlage geleistet, so hatrichtet sich das Prozeßgericht anzuordnen, daßStimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; wenn die Minderheit ihm angemessene Sicherheit leiste. Die VorschriftenSatzung nichts anderes bestimmt, gewährt die Leistung der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist sind sinngemäß anzuwendengesetzlichen Mindesteinlage eine Stimme.

(4) Die Minderheit istBruchteile von Stimmen werden in den Fällen der Gesellschaft gegenüber verpflichtetAbs. 2 und 3 nur berücksichtigt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die der Gesellschaft zur Last fallensoweit ihre Zusammenzählung für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergibt.

(5) Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage entsteht, sind ihm die Aktionäre, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, als Gesamtschuldner verantwortlichDie Satzung kann Bestimmungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht für einzelne Aktiengattungen treffen.

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