§ 125 PatG Protokollführung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von dem die Beweisaufnahme durchführenden Referentenund vom Schriftführer zu unterfertigen. Im ÜbrigenAnstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwendeneine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013

(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von dem die Beweisaufnahme durchführenden Referentenund vom Schriftführer zu unterfertigen. Im ÜbrigenAnstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist § 73 Abs. 4 sinngemäß anzuwendeneine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

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