§ 66 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Senate der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 11)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1970 bis 31.12.2013

(1) Die Senate der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 11)

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