§ 260 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Partei, welche eine der imin Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 , bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Der Senat kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen; in diesem Falle ist zugleich die Tagsatzung zur Verhandlung über die Einrede von amtswegen anzuberaumen.

(2) In Bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des §. 192.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu findenoder, wenn eine Parteidie Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nichtgemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.

(42) Daß das erkennende Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechendvorschriftsmäßig besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist, (§ 477 Abs. 1 Z 2) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung oder in die im Abs. 1 vorgesehene Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.

Stand vor dem 03.08.2015

In Kraft vom 01.01.2003 bis 03.08.2015

(1) Die Partei, welche eine der imin Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 , bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Der Senat kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen; in diesem Falle ist zugleich die Tagsatzung zur Verhandlung über die Einrede von amtswegen anzuberaumen.

(2) In Bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des §. 192.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu findenoder, wenn eine Parteidie Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nichtgemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.

(42) Daß das erkennende Gericht nicht den §§ 7 bis 8 JN entsprechendvorschriftsmäßig besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist, (§ 477 Abs. 1 Z 2) kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung oder in die im Abs. 1 vorgesehene Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.