§ 220 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Siebenter Titel.

Strafen.

§. 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 4502 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 9004 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2009
Siebenter Titel.

Strafen.

§. 220.

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 4502 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 9004 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.