Entscheidungen zu § 102 Abs. 8 KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0082

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs8;
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeug ist immer dann als "übergeben" iSd § 102 Abs 8 KFG anzusehen, wenn es sich mit Willen des Zulassungsbesitzers - unabhängig von dem zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis - in der Verfügungsgewalt einer vom Zulassungsbesitzer verschiedenen Person befindet. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1988

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