RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0082

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs8;

Rechtssatz

Ein Kraftfahrzeug ist immer dann als "übergeben" iSd § 102 Abs 8 KFG anzusehen, wenn es sich mit Willen des Zulassungsbesitzers - unabhängig von dem zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis - in der Verfügungsgewalt einer vom Zulassungsbesitzer verschiedenen Person befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180082.X02

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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