§ 3 KraSchG Beendigung einer Vertriebsbindungsvereinbarung

KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine unbefristet abgeschlossene Vertriebsbindungsvereinbarung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gelöst werden, es sei denn, dass dem gebundenen Unternehmer Gebietsschutz eingeräumt wurde. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn sich für den bindenden Unternehmer die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Das Recht eines Vertragsteils zu einer außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist, bleibt davon unberührt.

(2) Der gebundene Unternehmer hat das Recht, bei Auflösung der Vertriebsbindungsvereinbarung Waren, die der Vertriebsbindung unterliegen, an den bindenden Unternehmer zurückzuverkaufen. Der Rückkaufpreis hat sich am Nettoeinkaufspreis abzüglich von Abschlägen für die Abnützung unter Berücksichtigung der Marktgängigkeit zu orientieren. Das Recht ist bis zum Ende der Vertragslaufzeit, bei vorzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund binnen vier Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung schriftlich geltend zu machen.

In Kraft seit 01.06.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 3 KraSchG


Kommentar zum § 3 KraSchG von Norbert Gugerbauer3

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1) Die zweijährige Kündigungsfrist gilt für selektive Vertriebsverträge, also für qualitativ selektive Verträge (Werkstattverträge werden meist im Rahmen eines qualitativ selektiven Systems abgeschlossen, über Zulassung und Verbleib in diesem System entsche... mehr lesen...

§ 3 KraSchG | 4. Version | 428 Aufrufe | 08.07.13

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