Kommentar zum § 1 GSchG

Ass.-Prof. Dr. Marlon Possard am 17.01.2026

Kompakte Erläuterungen zu §§ 1–3 GSchG: Personeller Anwendungsbereich der Gerichtsbarkeit von Lai:innen in Österreich

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Ø Allgemeines:

Die §§ 1–3 GSchG umreißen den personellen Anwendungsbereich der österr Lai:innengerichtsbarkeit und regeln in systematischer Abfolge die Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit, die Ausschlussgründe sowie die absolute Unberufbarkeit bestimmter Personengruppen. In ihrer Gesamtheit sichern die Bestimmungen die demokratische Legitimation der Mitwirkung von Geschworenen und Schöff:innen an der Strafrechtspflege und gewährleisten zugleich die institutionellen Anforderungen an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung bzw Justiz.

Ø Historische Einordnung:

Die Beteiligung von Lai:innen im Bereich der Strafrechtspflege hat sich in Österreich historisch nicht kontinuierlich, sondern in wechselnden Intensitäten entwickelt. Eine grundlegende Ausgestaltung erfuhr die Geschworenengerichtsbarkeit im Zuge der Strafprozessreformen des 19. Jahrhunderts (wesentlich ist dabei va die StPO 1873). In autoritären Systemphasen, namentlich während der Herrschaft des NS-Regimes, wurde diese Form der Lai:innenbeteiligung erheblich eingeschränkt. Nunmehr bildet das sog „Geschworenen- und Schöffengesetz 1990“ den zentralen und einfachgesetzlichen Rahmen für die personelle Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit von Lai:innen in Österreich.

Ø Ad § 1 GSchG:

§ 1 GSchG normiert die grundlegenden persönlichen Voraussetzungen für die Heranziehung von Geschworenen und Schöff:innen und verleiht dem Laienrichter:innenamt zugleich seine verfassungsrechtliche und staatsorganisationsrechtliche Einordnung. Bereits § 1 Abs 1 qualifiziert das Amt ausdrücklich als sog „Ehrenamt“ und als Ausfluss der „Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung“, womit der Gesetzgeber den demokratischen Legitimationszusammenhang der Lai:innengerichtsbarkeit betont und diese systematisch im Kontext des republikanischen Staatsprinzips verortet. Die Heranziehung erfolgt demnach nicht voluntativ, sondern kraft gesetzlich normierter allgemeiner staatsbürgerlicher Pflicht.

§ 1 Abs 2 konkretisiert diese Grundentscheidung durch die Festlegung objektiver persönlicher Berufungsvoraussetzungen. Berufungsfähig sind ausschließlich österr Staatsbürger:innen, die zu Beginn des Jahres, in dem sie erstmals zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, das 25. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Altersgrenzen stellen eine typisierende gesetzgeberische Abwägung zwischen der erforderlichen persönlichen Reife und der Zumutbarkeit der mit dem Amt verbundenen Belastungen dar. Das Staatsbürgerschaftserfordernis korrespondiert mit der demokratischen Legitimation der Strafrechtspflege und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Mitwirkung an der Rechtsprechung als Ausübung originärer Staatsgewalt zu qualifizieren ist.

Aus dogmatischer Perspektive handelt es sich bei den in § 1 normierten Kriterien um objektive Berufungsvoraussetzungen, deren Vorliegen Voraussetzung für die Aufnahme in die Geschworenen- und Schöff:innenlisten ist, ohne jedoch einen subjektiven Anspruch auf Heranziehung zu begründen. Die Norm wirkt damit zugleich zugangssteuernd und abgrenzend, ohne den Gleichheitssatz zu verletzen, da die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.

Allg Rechtsprechungshinweise zu § 1 GSchG: Mit Blick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 1 GSchG zeigt sich zum Status quo, dass diese überschaubar ist und sich überwiegend mit der Rechtsnatur des Laienrichter:innenamtes, den persönlichen Berufungsvoraussetzungen sowie dem Fehlen subjektiver Rechtsansprüche auf Heranziehung befasst. Der VwGH hat in älteren Entscheidungen außerdem klargestellt, dass die Berufung zum Geschworenen- oder Schöff:innenamt keinen Anspruch des:r einzelnen Staatsbürgers:in begründet, sondern Ausdruck einer gesetzlich geregelten Pflicht von Staatsbürger:innen ist. In der jüngeren Rechtsprechung hat sich im Speziellen das BVwG mit Fragen der Listenaufnahme, der Altersvoraussetzungen sowie der verwaltungsbehördlichen Gestaltungsspielräume bei der Berufung befasst.

Ø Ad § 2 GSchG:

§ 2 GSchG normiert zwingende Ausschlussgründe, die eine Berufung zu Geschworenen oder Schöff:innen selbst dann ausschließen, wenn die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind. Die Vorschrift dient primär der Sicherung der Funktionsfähigkeit, Unparteilichkeit und Integrität der Lai:innengerichtsbarkeit und ist daher restriktiv, aber zwingend anzuwenden.

Gem Z 1 sind Personen ausgeschlossen, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes außerstande sind, die mit dem Amt verbundenen Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Maßgeblich ist dabei nicht das Vorliegen einer bestimmten Diagnose, sondern die funktionale Dienstfähigkeit (zB Konzentration, Wahrnehmung und Entscheidungsfähigkeit) in Bezug auf die Hauptverhandlung.

Z 2 normiert den Ausschluss bei mangelnder Beherrschung der Gerichtssprache. Diese Voraussetzung ist konstitutiv für eine sachgerechte Teilnahme an der Beweisaufnahme und an der (kollegialen) Willensbildung. Die Beherrschung der Sprache stellt jedenfalls eine unverzichtbare Mindestanforderung im Kontext einer effektiven Mitwirkung dar. Dies fordert der Gesetzgeber mit dieser Bestimmungen ausdrücklich ein.

Z 3 knüpft an strafgerichtliche Verurteilungen an, wobei der Gesetzgeber bewusst an die strafregisterrechtliche Differenzierung anknüpft. Ausschlussrelevant sind nur solche Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen. Dadurch wird ieS versucht, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechtspflege und dem Resozialisierungsgedanken herzustellen.

Z 4 bezweckt die Wahrung der Unbefangenheit und der äußeren Glaubwürdigkeit der Strafrechtspflege, indem Personen ausgeschlossen werden, gegen die ein anhängiges Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Handlung geführt wird. Dahingehend genügt bereits die objektive Verfahrenssituation, eine materielle Schuldprüfung ist nicht erforderlich.

Summa summarum dienen die Ausschlussgründe des § 2 zuallererst der präventiven Sicherung der institutionellen Funktionsfähigkeit des Laienrichter:innenwesens. Sie sind als solche jedoch keineswegs als strafähnliche Sanktionen zu klassifizieren.

Ø Ad § 3 GSchG:

§ 3 GSchG normiert absolute Unberufbarkeitsgründe und unterscheidet sich damit systematisch von § 2, der auf individuelle Eignungsmängel abstellt. Die in § 3 genannten Personengruppen sind kraft ihrer Stellung, Funktion oder institutionellen Einbindung generell von der Berufung ausgeschlossen.

Die Norm erfasst zunächst oberste Staatsorgane (zB Bundespräsident:in iSd § 3 Z 1) sowie Mitglieder gesetzgebender und vollziehender Körperschaften auf Bundes- und Landesebene (zB Bundesminister:innen iRd § 3 Z 2) und trägt damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung. Zudem sind auch Volksanwält:innen gem § 3 Z 3 während ihrer Amtsperiode vom Ausschluss mitumfasst. De lege lata ist eine gleichzeitige Mitwirkung an der Rechtsprechung mit einer solchen institutionellen Rollenverteilung unvereinbar.

Darüber hinaus wird mittels § 3 Z 4 der Ausschluss von Geistlichen (bspw Priester:innen bzw. Ordensangehörige) normiert, die einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw Religionsgesellschaft angehören. Primäres Ziel eines solchen Ausschlusses ist die Wahrung des staatlichen Neutralitätsgebots als auch der besonderen innerkirchlichen Bindung dieser Personengruppe.

Weiters erfasst § 3 Angehörige der Rechtspflege und rechtsnaher Berufe (insb Richter:innen, Staatsanwält:innen, Rechtsanwält:innen, Notar:innen sowie deren Anwärter:innen gem § 3 Z 5). De jure begründet somit die berufliche Nähe zur Strafrechtspflege grundsätzlich eine strukturelle Befangenheit. Gleiches trifft auf Bedienstete der Sicherheits- und Justizverwaltung iSd § 3 Z 6 zu, deren dienstliche Loyalitätsbindungen einer unabhängigen Lai:innenentscheidung entgegenstehen könnten.

Schließlich stellt das Erfordernis eines inländischen Hauptwohnsitzes (gem § 3 Z 7) sicher, dass nur Personen mit dauerhafter tatsächlicher Anbindung an die österr Rechts- und Lebenswirklichkeit zur Mitwirkung an der Strafrechtsprechung herangezogen werden.

 

 


§ 1 GSchG | 2. Version | 73 Aufrufe | 17.01.26
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ass.-Prof. Dr. Marlon Possard
Zitiervorschlag: Ass.-Prof. Dr. Marlon Possard in jusline.at, GSchG, § 1, 17.01.2026
Zum § 1 GSchG Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten