Kommentar zum § 78 StGB

lexlegis am 11.01.2017

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Bei § 78 StGB leistet der Täter einen Beteiligung (§ 12 StGB) an der Tötungshandlung eines anderen, die dieser jedoch selbst vornimmt. Es handelt sich um ein Beteiligungsdelikt, bei dem der Getötete die finale Tötungshandlung vornimmt.

Wer aber eine unmündige Person  (unter 14 Jahren) zum Selbstmord durch Beihilfe oder Bestimmung veranlasst, der leistet einen Beitrag (§ 12) zum Mord (§ 75 StGB) an dieser Person, da es einer solchen grundsätzlich an der Fähigkeit mangelt, die Tragweite ihrer Entscheidung selbst zu erfassen.


§ 78 StGB | 1. Version | 7034 Aufrufe | 11.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 78, 11.01.2017
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