§ 256.Paragraph 256, Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstütz... mehr lesen...
§ 241.Paragraph 241, Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldm... mehr lesen...
§ 225a.Paragraph 225 a, Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verf&... mehr lesen...
§ 219.Paragraph 219, Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, b... mehr lesen...
§ 215.Paragraph 215, Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. mehr lesen...
1Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,1.Ziffer einsherstellt oder2.Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überl... mehr lesen...
§ 200.Paragraph 200, Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. mehr lesen...
§ 199.Paragraph 199, Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch,... mehr lesen...
§ 191.Paragraph 191, Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten stö... mehr lesen...
§ 184.Paragraph 184, Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in b... mehr lesen...