§ 90 ZTG 2019 Jahresvoranschlag und Jahresabschluss

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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