§ 98 ZTG 2019 Disziplinaranwalt

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Kammervorstände der Länderkammern haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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