§ 110 ZTG 2019 Kosten des Disziplinarverfahrens

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört, zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der StPO zu bemessen, wobei geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 ZTG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 ZTG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 ZTG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 ZTG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 ZTG 2019
§ 111 ZTG 2019