§ 114 ZTG 2019 Erlassen von Verordnungen

ZTG 2019 - Ziviltechnikergesetz 2019

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

(2) Die Kundmachung einer von den Ziviltechnikerkammern beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zulässig.

(3) Verordnungen der Ziviltechnikerkammern auf Grund dieses Bundesgesetzes sind in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen und dauerhaft bereit zu stellen. Wenn Verordnungen von den Länderkammern der Ziviltechniker erlassen wurden, sind sie auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer der Ziviltechniker, wenn sie von der Bundeskammer der Ziviltechniker erlassen wurden, auf der Internetseite der Bundeskammer der Ziviltechniker kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Verordnung über die Standesregeln gemäß § 68 sowohl in den Kammernachrichten der Bundeskammer der Ziviltechniker als auch der Länderkammern der Ziviltechniker auf deren Internetseiten kundzumachen.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 114 ZTG 2019


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 114 ZTG 2019 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 114 ZTG 2019


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 114 ZTG 2019


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 114 ZTG 2019 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 113 ZTG 2019
§ 115 ZTG 2019