§ 65 ZLPV 2006 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.

(2) Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.

(3) Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.

(4) Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.

(5) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4. Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.

(6) Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.

(7) Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.

(8) Werden von einem Segelflieger Flüge als zweiter Pilot am Doppelsteuer durchgeführt, können solche Flüge auf die für die Aufrechterhaltung von mit dem Segelfliegerschein verbundenen Berechtigungen erforderlichen Flüge angerechnet werden. Diese Anrechnung darf höchstens die Hälfte der für die Aufrechterhaltung jeweils erforderlichen Anzahl an Flügen betragen. Solche Flüge sind im Flugbuch des Piloten erkennbar als Flüge als zweiter Pilot zu dokumentieren.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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