§ 68a ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.

(2) Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:

1.

über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,

2.

über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen und

3.

wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot oder als Segelfluglehrer mindestens 30 Flugstunden auf Reisemotorsegler in der Startart Hilfsmotorstart nachweisen und mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern in Ausübung der Berechtigung gemäß § 64a nachweisen können

(3) Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.

(4) Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.

(5) Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.

(6) Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.

(7) Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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