Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
(3)Absatz 3Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Abs. 1, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu unterbleiben.Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Absatz eins,, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, zu unterbleiben.
(4)Absatz 4Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,
1.Ziffer einsSanierungspläne gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;Sanierungspläne gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
2.Ziffer 2der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;
3.Ziffer 3die FMA gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, die FMA gemäß Artikel 70, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5)Absatz 5Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der finanziellen Gegenpartei oder gegenüber der nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Absatz eins, eines Verantwortlichen (Paragraph 9, VStG) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der finanziellen Gegenpartei oder gegenüber der nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Paragraph 3, Absatz 10, anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von Paragraph 22, Absatz 11, FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 3 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist für jeden Tag des Verzugs, bis der Verstoß beendet ist, zu verhängen und ab dem in dem Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe festgelegten Termin zu berechnen. Nach Ende dieses Zeitraums hat die FMA diese Maßnahme zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu verlängern.
(6)Absatz 6Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Abs. 1 eines Verantwortlichen (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch wiederholt systematische offensichtliche Fehler in den gemeldeten Angaben absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei und nicht finanziellen Gegenpartei gemäß § 3 Abs. 10 anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von § 22 Abs. 11 FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.Die FMA kann von der Bestrafung gemäß Absatz eins, eines Verantwortlichen (Paragraph 9, VStG) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch wiederholt systematische offensichtliche Fehler in den gemeldeten Angaben absehen, wenn es zum Abstellen des Rechtsverstoßes geboten ist, stattdessen die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist unter Androhung einer Zwangsstrafe gegenüber der zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei und nicht finanziellen Gegenpartei gemäß Paragraph 3, Absatz 10, anzuordnen, wobei als Zwangsstrafe abweichend von Paragraph 22, Absatz 11, FMABG ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 1 vH des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Die Zwangsstrafe ist ab dem Zeitpunkt, der in dem Bescheid der FMA festgelegt ist, für jeden Tag zu verhängen, an dem der Verstoß andauert, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 ZGVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 ZGVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 ZGVG