§ 11a ZGVG Umsetzungshinweis

ZGVG - Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
§ 11a.Paragraph 11 a,

Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/202X dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 202X, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.

In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11a ZGVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11a ZGVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11a ZGVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11a ZGVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11a ZGVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 ZGVG
§ 12 ZGVG