§ 4f ZGVG Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

ZGVG - Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Abweichend von § 4e kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.

(2) Abs. 1 ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.

In Kraft seit 12.08.2022 bis 31.12.9999
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