§ 33 ZDG

ZDG - Zivildienstgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ~ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e-card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.

(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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