§ 66 ZÄG Ärzteausweis

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß § 15, längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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