§ 61 ZÄG Qualifikationsnachweis

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt

1.

das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und

2.

eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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