Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsZum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2)Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind von Paragraph 82, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.
In Kraft seit 18.06.2013 bis 31.12.9999
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