§ 2 WWRG Finanzierung

WWRG - Wald-Wasser-Resilienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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