Gesamte Rechtsvorschrift WWRG

Wald-Wasser-Resilienzgesetz

WWRG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WWRG Ziele


  1. (1)Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsdie beschleunigte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die nachhaltige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und deren Wiederherstellung (Renaturierung) als Grundlage einer hohen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet,
    2. 2.Ziffer 2die Entwicklung vitaler, artenreicher und klimafitter Wälder zur bestmöglichen Gewährleistung deren ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Funktionen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
    3. 3.Ziffer 3die Stärkung und der Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz bei gleichzeitiger Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in den Regionen Österreichs sowie
    4. 4.Ziffer 4die nachhaltige Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und des Wasserkreislaufs.
  2. (2)Absatz 2,Die Ziele gemäß Abs. 1 sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.Die Ziele gemäß Absatz eins, sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.

§ 2 WWRG Finanzierung


Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

§ 3 WWRG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.

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