§ 5 WWFSG 1989 (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz), Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung - JUSLINE Österreich
§ 5 WWFSG 1989 Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung
WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des I. Hauptstückes sind zu beachten: Bei der Gewährung einer Förderung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes sind zu beachten:
1.Ziffer einsdie Angemessenheit der Grundkosten. Bei Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. d sowie § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und den Durchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach § 2 Z 3, Z 4 und Z 4a, sind die Grundkosten dann angemessen, wenn die Höhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird. Diese Obergrenze ist auch bei einmaliger Bauzinsvorauszahlung anzuwenden; ein laufender Bauzins darf die Höhe von 0,68 Euro pro Quadratmeter BGF im Monat nicht überschreiten. Die Beträge dürfen ab dem Zeitpunkt des Grunderwerbs gemäß § 63 Abs. 1 letzter Satz verzinst werden;die Angemessenheit der Grundkosten. Bei Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, sowie Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und den Durchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach Paragraph 2, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, sind die Grundkosten dann angemessen, wenn die Höhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird. Diese Obergrenze ist auch bei einmaliger Bauzinsvorauszahlung anzuwenden; ein laufender Bauzins darf die Höhe von 0,68 Euro pro Quadratmeter BGF im Monat nicht überschreiten. Die Beträge dürfen ab dem Zeitpunkt des Grunderwerbs gemäß Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz verzinst werden;
2.Ziffer 2die Wirtschaftlichkeit der Aufschließungskosten,
3.Ziffer 3die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3,die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3,,
4.Ziffer 4die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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