(1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen
1. | in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes, | |||||||||
2. | in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen, | |||||||||
3. | in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen, | |||||||||
4. | in der Übernahme der Bürgschaft, | |||||||||
5. | in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, | |||||||||
6. | in der Gewährung von Wohnbeihilfe, | |||||||||
7. | in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen, | |||||||||
8. | in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen. |
(2) Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.
0 Kommentare zu § 7 WWFSG 1989