§ 25a WWFSG 1989 Beteiligung an Unternehmen

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Leistung von Gesellschafterzuschüssen dürfen nur dann eingegangen werden, wenn

1.

das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat,

2.

der Betriebsgegenstand des Unternehmens nach seinen Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung die Schaffung von geförderten Bestandsobjekten unter Inanspruchnahme von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ist und

3.

dem Land Wien ein maßgeblicher Einfluß im Hinblick auf die Erreichung des Förderungszieles und die widumgsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gesichert wird.

(2) Erträge aus solchen Beteiligungen und Rückflüsse aus Gesellschafterzuschüssen sind Förderungsmittel gemäß § 60.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a WWFSG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a WWFSG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a WWFSG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a WWFSG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a WWFSG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 WWFSG 1989
§ 25b WWFSG 1989