§ 25 WWFSG 1989

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Bescheide und Zeugnisse in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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