§ 7 WVBefrG

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Personen, denen im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Eintragung in der Wiener Wählerevidenz zum Stichtag keine Stimmkarte übermittelt worden ist, können beim Magistrat unter Vorlage der zur Beurteilung ihres behaupteten Teilnahmerechtes an der Volksbefragung geeigneten Dokumente und Belege, insbesondere auch eines nach Muster der Anlage 1 ausgefüllten und gefertigten Stimmkartenantrages, die Ausfertigung einer Stimmkarte verlangen. Alle Anträge sind von den Magistratischen Bezirksämtern entgegenzunehmen bzw. weiterzuleiten. Einsprüche gegen die Wählerevidenz, über welche zum Stichtag noch nicht entschieden wurde, gelten auch als Anträge im vorstehenden Sinne.               ./1

(2) Ist das Teilnahmerecht nachgewiesen, wird die Stimmkarte ausgefertigt. Die Ausfertigung der Stimmkarte ist zu verweigern, wenn der Antragsteller kein wahlberechtigtes Gemeindemitglied im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 112a Abs. 1 WStV sowie der §§ 16 Abs. 1 und 18 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16, in der jeweils geltenden Fassung, ist.

b) bei Zustellungshindernissen

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 WVBefrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 WVBefrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 WVBefrG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 WVBefrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 WVBefrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 WVBefrG
§ 8 WVBefrG