§ 6 WVBefrG Versendung von Stimmkarten

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4 sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zuge der dritten Woche nach dem Stichtag im Postwege übersendet werden. Die Stimmkarte hat neben dem Stimmzettel und dem undurchsichtigen Kuvert auch die notwendige Information über den Stimmvorgang zu enthalten. Duplikate für abgesendete und abhanden gekommene Stimmkarten dürfen nur über Antrag ausgefertigt werden. Duplikate der Stimmkarten sind mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit missbräuchlicher Verwendung zu versehen (§ 20).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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