§ 12 WVBefrG

WVBefrG - Wiener Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheimen untergebrachten Personen oder in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Rahmen des Maßnahmenvollzuges oder in sonstigen Hafträumen angehaltenen Personen, die sich im Besitz einer Stimmkarte befinden, die Ausübung ihres Teilnahmerechtes zu erleichtern, sind mobile Annahmestellen, deren örtliche Tätigkeit sich auf den Bereich einer Anstalt oder mehrerer Anstalten erstrecken kann, zu entsenden.

(2) Die Tagesstunden für die Entgegennahme der Stimmen der gehfähigen Stimmberechtigten in der Annahmestelle und für die Entgegennahme der Stimmen der bettlägerigen Stimmberechtigten in den Liegeräumen sind nach dem zu erwartenden Bedarf festzulegen und in der Anstalt im Wege der Anstaltsleitung deutlich anzukündigen.

(3) Anspruch auf Besuch durch eine mobile Annahmestelle für die Ausübung des Stimmrechts haben auch Personen, denen der Besuch einer Annahmestelle während des Volksbefragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist. Dieser Besuch ist spätestens am dritten Tag vor Beginn des Volksbefragungszeitraumes bei dem nach dem Aufenthalt zuständigen magistratischen Bezirksamt zu beantragen.

(4) Der Magistrat hat unter Wahrung des Abstimmungsergebnisses für jeden Gemeindebezirk eine Annahmestelle zu bestimmen, welche das Abstimmungsergebnis der mobilen Annahmestelle gemäß Absatz 1 und 3 festzustellen hat. Jede dieser Annahmestellen hat die ungeöffnet übernommenen Kuverts der Personen, welche die mobilen Annahmestellen gemäß Absatz 1 und 3 in Anspruch genommen haben, in die Feststellung ihres eigenen Ergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Akten einschließlich der Niederschriften der mobilen Annahmestellen sind von den feststellenden Annahmestellen unverzüglich den Bezirkswahlbehörden zu überbringen und bilden einen Teil deren Aktes.

(5) Zur Sicherung des Stimmgeheimnisses sind die bei Wahlen üblichen Vorrichtungen zu verwenden (§ 70 Abs. 3 GWO 1996). Die Stimmabgabe vor nur einem Angehörigen der Annahmestelle (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist unzulässig.

(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 bis 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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