Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.01.2026
(1)Absatz einsDer Gesellschaft steht für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) ein Entgelt zu, das sämtliche Kosten dieser Tätigkeit deckt. Das Entgelt ist dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zuzüglich einer gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Kostenersatz gemäß § 39 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes).Der Gesellschaft steht für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, (Schleusenaufsicht) ein Entgelt zu, das sämtliche Kosten dieser Tätigkeit deckt. Das Entgelt ist dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zuzüglich einer gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Kostenersatz gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes).
(2)Absatz 2Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung hat monatlich bis zum 15. des Monats eine von der Gesellschaft, entsprechend den zu erwartenden Aufwendungen festzusetzende Akontozahlung zu leisten. Die Gesellschaft hat jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres eine vom Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft geprüfte Jahresendabrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Differenzbetrag zu den geleisteten Akontozahlungen des Vorjahres ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszugleichen.
(3)Absatz 3Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung kann von der Gesellschaft im Zuge der Jahresendabrechnung eine Offenlegung der entstandenen Kosten sowie den Prüfbericht gemäß Abs. 2 verlangenDer Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung kann von der Gesellschaft im Zuge der Jahresendabrechnung eine Offenlegung der entstandenen Kosten sowie den Prüfbericht gemäß Absatz 2, verlangen
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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