Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.01.2026
(1)Absatz einsDie Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2)Absatz 2Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß Paragraph 2, erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
(3a)Absatz 3 aDer Bund hat die Erhaltung der von ihm allein genutzten Liegenschaften zur Gänze, bei teilweiser Nutzung anteilig, zu tragen. Überträgt er die Erhaltungspflicht dauerhaft ganz oder teilweise auf die Gesellschaft, ist mit dieser ein kostendeckendes Entgelt zu vereinbaren.
(3b)Absatz 3 bErrichtet die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bund Räumlichkeiten auf einer in ihrem Eigentum oder Fruchtgenuss stehenden Liegenschaft neu, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, gilt Abs. 3a sinngemäß.Errichtet die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bund Räumlichkeiten auf einer in ihrem Eigentum oder Fruchtgenuss stehenden Liegenschaft neu, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, gilt Absatz 3 a, sinngemäß.
(4)Absatz 4Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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