§ 13 WaStG Geschäftsführung

WaStG - Wasserstraßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.

(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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