Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
(1) Archivgut ist unveräußerlich.
(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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