§ 15 Wr.ArchG Eigener Wirkungsbereich

Wr.ArchG - Wiener Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Gemeinde hat mit Ausnahme der in Zusammenhang mit § 6 Abs. 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 stehenden behördlichen Tätigkeiten ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, so weit das Archivieren für Gemeindezwecke oder im Interesse der Gemeinde erfolgt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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