§ 3 Wr.ArchG Begriffsbestimmungen

Wr.ArchG - Wiener Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Unterlagen:
Unterlagen sind alle aufgezeichneten Informationen, wie Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen, deren Nutzung und Auswertung notwendig sind.

2.

Archivgut:
Archivgut sind archivwürdige Unterlagen.

3.

Archivwürdig:
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung, berechtigte Belange der Bürger, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.

4.

Archivieren:
Archivieren bedeutet das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut.

5.

Archivgut des Landes und der Stadt Wien:

Dies sind archivwürdige Unterlagen

a)

der in § 8 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV) genannten Organe der Gemeinde sowie weiterer durch Landesgesetz eingerichteter Organe der Gemeinde Wien und deren Rechtsvorgänger sowie Funktionsvorgänger,

b)

der in § 113 und § 114 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung-WStV) genannten Organe der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes sowie weiterer durch Landesgesetz eingerichteter Organe des Landes Wien und deren Rechtsvorgänger sowie Funktionsvorgänger,

c)

der durch Landesgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichteten Anwaltschaften, wie z. B. die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft und die Umweltanwaltschaft,

d)

des Verwaltungsgerichtes Wien sowie dessen Rechtsvorgänger,

e)

von juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet sind,

f)

von Unternehmungen, an denen Land oder Stadt Wien mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist,

g)

von Unternehmungen, auf die Land oder Stadt Wien durch andere als in lit. f genannte finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen maßgeblichen Einfluss hat,

h)

von Stiftungen und Fonds, wenn Land oder Stadt Wien überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat,

i)

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von Land oder Stadt Wien oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen von Land oder Stadt Wien bestellt sind.

6.

Anbietende Stelle:

Jene Stelle oder Person, die zum Anbieten von Archivgut verpflichtet ist oder Archivgut freiwillig anbietet.

7.

Auftraggebende Stelle:

Verantwortliche Stelle ist jene Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien, der die Besorgung der mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives verbundenen Aufgaben übertragen ist und die die Verarbeitung von Daten zu diesem Zwecke selbst durchführt oder veranlasst.

8.

Werke:
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke im Sinne der §§ 1 bis 6 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.

9.

Betroffene:
Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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