§ 36 WLBG Strafbestimmungen

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

1.

den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;

2.

die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 verletzt, den Anordnungen der Totenbeschauärztin oder des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird;

3.

die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 verändert;

4.

entgegen den Bestimmungen des § 13 eine Privatobduktion vornimmt;

5.

Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der §§ 14, 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;

6.

die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;

7.

eine Bestattungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

7a.

eine Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Bewilligung gemäß §§ 24a oder 25 errichtet oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

8.

eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;

9.

eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;

10.

eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25a dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;

11.

die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß § 31 unterlässt;

12.

den Vorschriften gemäß §§ 10 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 4, 22, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;

13.

den Bestimmungen der Verordnung nach § 9 zuwiderhandelt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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