(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
1. | den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt; | |||||||||
2. | die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 verletzt, den Anordnungen der Totenbeschauärztin oder des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird; | |||||||||
3. | die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 verändert; | |||||||||
4. | entgegen den Bestimmungen des § 13 eine Privatobduktion vornimmt; | |||||||||
5. | Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der §§ 14, 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt; | |||||||||
6. | die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt; | |||||||||
7. | eine Bestattungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt; | |||||||||
7a. | eine Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Bewilligung gemäß §§ 24a oder 25 errichtet oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt; | |||||||||
8. | eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt; | |||||||||
9. | eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt; | |||||||||
10. | eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25a dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt; | |||||||||
11. | die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß § 31 unterlässt; | |||||||||
12. | den Vorschriften gemäß §§ 10 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 4, 22, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt; | |||||||||
13. | den Bestimmungen der Verordnung nach § 9 zuwiderhandelt. |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
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