(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,– zu bestrafen, wer
1.  | unbefugt oder entgeltlich Pflegeplätze oder eine Adoption vermittelt,  | |||||||||
2.  | die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde,  | |||||||||
3.  | eine sozialpädagogische Einrichtung oder ein Krisenzentrum ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt.  | |||||||||
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,– zu bestrafen, wer
1.  | ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt,  | |||||||||
2.  | eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt,  | |||||||||
3.  | die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufsichten, Eignungsfeststellungen und -beurteilungen behindert.  | |||||||||
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.500,– zu bestrafen, wer
1.  | Gebote oder Verbote der gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht befolgt,  | |||||||||
2.  | gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstößt.  | |||||||||
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 500,– zu bestrafen, wer gegen die Meldepflicht gemäß § 48 verstößt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
    
    
    
    
    
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