Art. 4 § 4 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

In Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des § 14 Abs. 2 den zur Bedeckung des Aufwands gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2006 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 78/2006) erforderlichen Anteil der Landeskammer an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai für das folgende Jahr zu beschließen.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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