Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. römisch eins Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.
(2)Absatz 2Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. römisch eins Paragraph 114, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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