Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz (WHKG) Fundstelle

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gesetz über die Wiener Heilvorkommen und Kuranstalten (Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz – WHKG)

Änderung

LGBl. Nr. 29/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Natürliche Heilvorkommen

§  1 Begriffsbestimmungen

§  2 Anerkennung

§  3 Nutzung

§  4 Bezeichnung

§  5 Analysen

§  6 Verbote

§  7 Zurücknahme von Berechtigungen

2. Abschnitt: Kurorte

§  8 Begriffsbestimmung

§  9 Anerkennung

§ 10 Anerkennungsverfahren

§ 11 Bezeichnung

§ 12 Kurbezirk

3. Abschnitt: Kuranstalten

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Betriebsbewilligung

§ 15 Änderungen

§ 16 Behördliche Maßnahmen

§ 17 Anstaltsordnung

§ 18 Ärztliche Leitung

§ 19 Hygienebeauftragte Person

§ 20 Sicherheitsbeauftragte Person

§ 21 Qualitätssicherung

§ 22 Arzneimittelvorrat

§ 23 Dokumentation

§ 24 Datenschutz

§ 25 Verschwiegenheitspflicht

4. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 26 Strafbestimmungen

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 27 Rechtsmittel

§ 28 In- und Außer-Kraft-Treten

§ 29 Weitergeltung

Anhänge: Anhang 1 bis 5

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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