§ 29 WHKG Weitergeltung

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Anerkennungen von Heilvorkommen und von Kurorten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die auf Grund des Gesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetz), LGBl. für Wien Nr. 7/1961, zuletzt in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 22/2000, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Anerkennungen, Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Anerkennungen, Bewilligungen und Genehmigungen Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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