Die für eine Heilquelle erforderliche spezifische Beschaffenheit des Quellwassers und die Mindestmengen pharmakologisch wirksamer Inhaltsstoffe sind (§ 2 Abs. 2 Z 3):
a)  | eine dauernde Mindesttemperatur des Quellwassers an seiner Austrittsstelle aus dem Boden von 20º C oder  | |||||||||
b)  | ein Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen von 1 g je kg des Quellwassers oder  | |||||||||
c)  | ein Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd von 250 mg je kg des Quellwassers für Trinkkuren beziehungsweise 1000 mg je kg des Quellwassers für Badekuren oder  | |||||||||
d)  | unabhängig von der Menge gelöster fester Stoffe ein Mindestgehalt an pharmakologisch besonders wirksamen Bestandteilen in folgenden Mengen:  | |||||||||
bei Eisenquellen: 10 mg/kg,  | ||||||||||
bei Jodquellen: 1 mg/kg,  | ||||||||||
bei Schwefelquellen: titrierbarem Schwefel: 1 mg/kg,  | ||||||||||
bei Radonwässern:  | ||||||||||
für Trinkkuren: Radon (Rn): entsprechend 3700 Becquerel (Bq)/kg,  | ||||||||||
für Badekuren: Radon (Rn): entsprechend 370 Becquerel (Bq)/kg,  | ||||||||||
bei Heilquellen mit anderen pharmakologisch besonders wirksamen Bestandteilen:  | ||||||||||
jener Gehalt, der für eine Heilwirkung erforderlich ist.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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